Wer einen frisch gestrichenen Raum betritt, riecht nicht die Farbe. Er riecht, was aus ihr entweicht: Filmbildungshilfsmittel, Restmonomere, Konservierungsmittel. Dieser Geruch ist kein Zufall des Streichens, er steckt in der Rezeptur und er braucht Tage, nicht Stunden, bis er sich verzieht. Genau dort setzt das Umweltzeichen der Bundesregierung für emissionsarme Innenwandfarben an.
Zeicheninhaber ist das Bundesumweltministerium, die Geschäftsstelle sitzt im Umweltbundesamt, über die Kriterien entscheidet die Jury Umweltzeichen mit Vertretern aus Umwelt- und Verbraucherverbänden, Gewerkschaften, Industrie, Handwerk, Kommunen, Wissenschaft und Kirchen. Vergeben wird das Zeichen von der RAL gGmbH in Bonn. Für Innenwandfarben gilt die Vergabegrundlage DE-UZ 102.
Zwei Zahlen, um die es geht
Die Grundlage arbeitet mit zwei Obergrenzen, die den ganzen Rest erklären. Flüchtige organische Verbindungen (VOC) dürfen 700 ppm nicht überschreiten, schwer flüchtige organische Verbindungen (SVOC) höchstens 500 ppm: gemessen im gebrauchsfertigen Produkt, nachgewiesen von einem nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor.
Zum Vergleich: Die europäische Decopaint-Richtlinie erlaubt für matte Innenwandfarben auf Wasserbasis 30 Gramm VOC pro Liter. 700 ppm entsprechen 0,7 Gramm pro Kilogramm Farbe; bei einer Dichte um 1,4 Kilogramm pro Liter sind das knapp ein Gramm pro Liter; rund ein Dreißigstel der gesetzlichen Obergrenze. Für andere Glanzgrade nennt die Richtlinie eigene, höhere Werte. Das ist der Kern des Zeichens: Es prüft nicht, ob eine Farbe einen Trendbegriff verdient, sondern ob sie eine sehr konkrete Messlatte unterschreitet.
Die strengste Regel: keine Konservierungsmittel
Der wichtigste Schnitt liegt nicht bei den Lösemitteln, sondern bei den Topfkonservierungsmitteln – jenen Wirkstoffen, die verhindern, dass eine wasserbasierte Farbe im Eimer schimmelt. Über Jahrzehnte war das gängige Praxis, meist mit einem Gemisch aus Methylisothiazolinon (MIT) und Benzisothiazolinon (BIT). Wegen steigender Sensibilisierungsraten in der Bevölkerung, ausgelöst vor allem durch Isothiazolinone in Kosmetika und Reinigungsmitteln, hat der Risikobewertungsausschuss der Europäischen Chemikalienagentur MIT neu bewertet und die Kennzeichnungspflicht verschärft. In der Vergabegrundlage heißt es dazu nüchtern, bei Wandfarben gebe es Hinweise, dass bei bereits vorsensibilisierten Menschen in seltenen Fällen allein der Aufenthalt in einem frisch gestrichenen Raum eine allergische Reaktion auslösen kann.
Die Konsequenz: In Wandfarben mit dem Blauen Engel sind Topf- und Filmkonservierungsmittel nicht mehr zulässig. Filmkonservierungsmittel, also Wirkstoffe, die auf der Wand über lange Zeit gegen Mikroorganismen arbeiten, waren von Anfang an ausgeschlossen. Geblieben sind Restmengen, die über Vorprodukte ins Endprodukt wandern dürfen, und zwar eng begrenzt: BIT höchstens 10 ppm, MIT unter 1,5 ppm, CIT unter 0,5 ppm, alle anderen Konservierungsmittel unter 2 ppm, freies Formaldehyd unter 10 ppm. Wer mit „konservierungsmittelfrei” wirbt, muss sämtliche Einzelsubstanzen inklusive Formaldehyd unter 2 ppm drücken.
Für Menschen, die auf Isothiazolinone sensibilisiert sind, ist dieser Absatz der relevanteste der Norm und der Punkt, an dem sich eine einfache Baumarktfarbe und eine zertifizierte Farbe am deutlichsten unterscheiden.
Was sonst noch draußen bleibt
Die Stoffliste ist lang, und sie ist der Grund, warum das Zeichen mehr ist als ein Emissionssiegel. Ausgeschlossen sind Stoffe, die auf der SVHC-Kandidatenliste der REACH-Verordnung stehen, sowie Stoffe, die als akut toxisch, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder gewässergefährdend eingestuft sind. Dazu kommen endokrine Disruptoren mit Wirkung auf Mensch und Umwelt, persistente und bioakkumulierbare Stoffe sowie die neueren Kategorien PMT und vPvM – Stoffe, die sich in der Umwelt kaum abbauen, weit transportiert werden und dort schaden. Sie sind der strengste Teil der Liste.
Konkret heißt das für die Rezeptur: keine bleihaltigen Pigmente, wobei Verunreinigungen bis 200 ppm im Pigment als technisch unvermeidbar gelten und erlaubt bleiben. Keine Alkylphenolethoxylate. Keine per- und polyfluorierten Chemikalien einschließlich fluorhaltiger Tenside und Sulfonsäuren. Keine Weichmacher aus der Gruppe der Phthalate oder Organophosphate über ein Gramm pro Liter. Und: Die fertige Farbe darf kein GHS-Piktogramm für Gesundheits- oder Umweltgefahren tragen.
Ein Detail, das über die Wand hinausgeht: Auch die Herstellung des Weißpigments wird geprüft. Beim Sulfatverfahren sind die Schwefeloxid-Emissionen und die Abfallmengen je Tonne Titandioxid begrenzt, beim Chlorverfahren die chlorhaltigen Abfälle. Der Blaue Engel bewertet also nicht nur, was aus dem Eimer kommt, sondern auch, was bei der Produktion seiner Rohstoffe anfällt.
Die Falle mit der Abtönpaste
Hier stolpern die meisten. Der Blaue Engel zertifiziert ein konkretes Produkt, nicht ein Farbsystem. Wird eine Basisfarbe oder eine weiße Wandfarbe mit einer Pigmentpaste abgetönt, die selbst nicht den Kriterien entspricht, entspricht die abgetönte Farbe nicht mehr den Anforderungen und darf auch nicht mehr mit dem Zeichen beworben werden. Diese Warnung steht wörtlich in der Vergabegrundlage und zusätzlich als Pflichttext auf dem Gebinde. Für Farbmischsysteme verlangt die Grundlage Nachweise für die Basis und für das Gesamtsystem.
Praktisch bedeutet das: Wer im Farbmischsystem abstufen lässt, sollte sich bestätigen lassen, dass Basisfarbe und Pigmentpaste zusammen zertifiziert sind. Sonst gilt die Zertifizierung nur bis zum ersten Tropfen Farbkonzentrat.
Wo das Zeichen endet
Der Geltungsbereich ist enger, als viele annehmen. Erfasst sind laut Produktübersicht des Umweltzeichens Dispersionsfarben – auch in Pulverform –, Dispersionssilikatfarben, Grundierungen für Wandfarben und Farbmischsysteme, jeweils für Wand und Decke im Innenbereich, mit Nassabriebbeständigkeit der Klasse 1 bis 3 und einer Trockenschichtdicke unter 400 Mikrometern.
Nicht erfasst sind unter anderem Lacke, Dispersionslackfarben, Spachtelmassen, Beizen, Wachse, Fassadenfarben sowie alle Produkte, die mit einer Funktion werben: Anti-Schimmelfarben, Wärmedämmfarben, Anti-Graffiti-Farben, Formaldehydfänger. Ebenfalls nicht in diesem Rahmen: Lehm- und Kalkfarben. Für Reinkalkfarben greift DE-UZ 102 nicht, und für Lehmfarben existiert derzeit keine eigene Vergabegrundlage des Blauen Engel; hier führen Bewertungssysteme wie natureplus oder Herstellerdeklarationen weiter, die aber andere Kriterien anlegen.
Und eine Einschränkung, die man kennen sollte: Das Zeichen sagt nichts über Regionalität, nichts über Haltbarkeit jenseits der üblichen Gebrauchstauglichkeitsprüfungen und nichts über die Entsorgung von Farbresten, wohl aber etwas über das Gebinde. Wer konkret sucht, findet eine überschaubare Zahl zertifizierter Voll- und Abtönfarben. Ein Grund dafür dürfte die Konservierungsmittelfreiheit sein, an der viele Rezepturen scheitern. Ein Blick auf die Produktseite des Zeichens vor dem Kauf spart lange Regalrundgänge.
Was auf dem Eimer stehen muss
Die Vergabegrundlage regelt nicht nur Inhaltsstoffe, sondern auch, was der Hersteller kommunizieren darf und muss. Auf dem Gebinde und im technischen Merkblatt stehen unter anderem: „Für Kinder unzugänglich aufzubewahren”, der Hinweis, während Verarbeitung und Trocknung für gründliche Belüftung zu sorgen, das Verbot, Reste in Kanalisation, Gewässer oder Erdreich gelangen zu lassen, und der Hinweis, nur restentleerte Gebinde zum Recycling zu geben, während eingetrocknete Materialreste über den Hausmüll entsorgt werden können.
Ist das Produkt nicht als konservierungsmittelfrei ausgelobt, muss der Satz „Kann Spuren von Konservierungsmitteln enthalten” auf dem Gebinde stehen. Zusätzlich sind Reichweite, Nassabriebklasse und Deckvermögen anzugeben. Dabei darf die ausgelobte Reichweite nicht mehr als einen Quadratmeter pro Liter über dem ausgelobten Deckvermögen liegen – das begrenzt, wie weit beide Angaben auseinanderliegen dürfen.
Bemerkenswert ist, was die Norm ihren Zeichennehmern verbietet: Produktnamen mit den Namensbestandteilen „Bio-“, „Öko-“, „Natur-“, „Holzschutz-“, „Fassaden-“, „Fung-“, „Insekt-” oder „Nano-” sind unzulässig. Und Werbeaussagen, die Gefahren verharmlosen, etwa „nicht giftig” oder „nicht gesundheitsschädlich”, ebenfalls. Ausdrücklich erlaubt ist nur die Angabe „frei von Konservierungsmitteln”.
Der Hersteller muss also sagen, was drin ist und was nicht – deklariert nach der VdL-RL 01 im technischen Merkblatt. Für den Käufer ist das der Moment, in dem sich das Kleingedruckte lohnt.
Warum hier keine Werbewörter stehen
Seit dem 27. September 2026 gelten über die EU-Richtlinie 2024/825 verschärfte Regeln für Umweltaussagen. Allgemeine Behauptungen wie „nachhaltig”, „umweltfreundlich” oder „klimaneutral” sind ohne nachgewiesene, anerkannte hervorragende Umweltleistung unzulässig – das betrifft auch Titel, Bildunterschriften und Meta-Texte.
Deshalb steht in diesem Text keine Eigenschaft, die niemand messen kann, sondern eine Norm mit Paragrafen: 700 ppm VOC, 500 ppm SVOC, keine Topfkonservierung, kein Blei im Pigment, Nachweis durch ein akkreditiertes Labor. Wer das schreibt, muss nichts beweisen, was er nicht beweisen kann.
Der Fünf-Punkte-Check vor dem Kauf
- Steht das Zeichen mit der Kennnummer DE-UZ 102 auf dem Gebinde, nicht nur ein Herstellerlogo?
- Ist das Produkt eine Dispersion, eine Dispersionssilikatfarbe oder eine Grundierung – oder fällt es aus dem Geltungsbereich heraus?
- Wird die Farbe abgetönt? Wenn ja: Sind Basis und Pigmentpaste gemeinsam zertifiziert?
- Steht „Kann Spuren von Konservierungsmitteln enthalten” auf dem Eimer? Dann ist die Farbe nicht konservierungsmittelfrei.
- Stimmen Reichweite und Deckvermögen zusammen, oder wurden die Quadratmeter schöngerechnet?
Der Blaue Engel beantwortet eine Frage, nämlich die nach den Emissionen einer fertigen Dispersion. Er beantwortet nicht, welches Bindemittel zu welcher Wand gehört. Wer vor der Entscheidung steht, ob die Fläche Lehm, Kalk oder Silikat bekommt, findet die Unterschiede in unserer Übersicht zu Lehm-, Kalk- und Silikatfarbe – inklusive der Untergrundtabelle, an der sich die Auswahl meist entscheidet.
Quellen: Vergabegrundlage DE-UZ 102, Ausgabe Januar 2019, Version 7, hrsg. RAL gGmbH – Kriterien-PDF · Produktübersicht Innenwandfarben · Grenzwerte der Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG. Die aktuelle Fassung der Vergabegrundlage läuft bis Ende 2027.
Umweltbundesamt / RAL gGmbH: Umweltzeichen Blauer Engel – Emissionsarme Innenwandfarben (DE-UZ 102), Vergabegrundlage Ausgabe Januar 2019, Version 7, Juli 2025. Kriterien-PDF
Blauer Engel: Emissionsarme Innenwandfarben (DE-UZ 102), Produktübersicht mit Geltungsbereich. Produktseite
Richtlinie 2004/42/EG (Decopaint) für die VOC-Grenzwerte von Anstrichstoffen.
Stand der Kriterien: Die aktuelle Fassung läuft bis Ende 2027.








